E-Scooter sind aus unserer Stadt kaum noch wegzudenken. Doch je mehr von diesen sogenannten "Elektrokleinstfahrzeugen" auf den Straßen unterwegs sind, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass damit Unfälle passieren. Denn ein E-Scooter ist kein Spielzeugroller sondern ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug, mit dem sicheres Fahren erst geübt werden sollte, bevor es auf öffentliche Straßen geht. Dort gibt es einige Dinge zu beachten:
Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für Elektrokleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h. Wer also seinen E-Scooter technisch so verändert, das er schneller als 20 km/h fährt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen.
Keine Helmpflicht
Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen. Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm. Er schützt Sie vor schweren Folgen bei einem Unfall.
Keine Fahrerlaubnis
Der Fahrer oder die Fahrerin müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Kein Alkohol und keine Drogen
ACHTUNG: Kein Alkohol! Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer:
Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.
Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate.
Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
Wer E-Scooter fährt, darf außerdem keine Drogen oder sonstige berauschende Mittel zu sich genommen haben.
Gehweg ist tabu
Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu. Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden. E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren. Wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.
Fußgänger und Radfahrer haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang. Sie dürfen weder behindert, noch gefährdet werden.
Auch beim Abstellen des E-Scooters muss darauf geachtet werden, dass niemand behindert wird. Dazu bitte auch Informationen der Städte und Anbieter über Abstellmöglichkeiten beachten.
Handynutzung
Wie beim Autofahren heißt es auch bei E-Scootern: Hände weg vom Handy oder Smartphone! Nur das Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung ist erlaubt.
Versicherung und Zulassung
Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen. Es kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren drohen.
Wichtig sind außerdem zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine helltönende Glocke oder Hupe, Frontstrahler (weiß) und Rückstrahler (rot). Auch ein Fabrikschild, die Typenbezeichnung und die FIN müssen vorhanden sein.
Die Polizei Mönchengladbach wünscht eine gute und sichere Fahrt!