Treffen sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Die weitere Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Im gesamten Oberbergischen Kreis ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren odervon ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Ausnahmen in diesem Sinne sind vom Betroffenen - bspw. durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung - glaubhaft zu machen.
sind untersagt
wurde verlängert
Zudem hat das Land NRW am 11.01.2021 eine Corona-Regionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung erlassen, die ab dem 12.01.2021 explizit für die betroffenen Regionen Höxter, Minden-Lübbecke, Oberbergischer Kreis und Recklinghausenden gelten. Die Maßnahmen sind befristet bis zum 31.01.2021.
Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus dem Oberbergischen Kreis nur noch innerhalb des Kreisgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt.
Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Oberbergischen Kreis liegt, dürfen sich nur im Oberbergischen bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.
Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.
Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:
- Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,
- der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
- der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
- Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
- die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
- die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
- Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.
Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verstärkt kontrollieren. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder", macht Landrat Jochen Hagt deutlich. Das Infektionsgeschehen abzuflachen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, habe jetzt oberste Priorität: „Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises die Situation ernst zu nehmen. Mir ist bewusst, dass die festgelegten Einschränkungen ein großer Einschnitt sind. Sie sind jetzt aber zwingend erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren. Die Kontakte müssen dafür auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden.