Verschärfte Einschränkungen im Oberbergischen Kreis

Kontaktbeschränkungen
Verschärfte Einschränkungen im Oberbergischen Kreis
Im Oberbergischen Kreis gelten zusätzlich zur derzeitigen Coronaschutzverordnung und der bundesweiten Notbremse verschärfte Einschränkungen. Ordnungsämter und Polizei werden die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verstärkt kontrollieren.

Zusätzlich zur aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW  hat der Oberbergische Kreis mittels Allgemeinverfügung  weitergehende Regelungen festgelegt. 

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person eines anderen Hausstandes, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, gestattet.

Ausnahmen:

  • Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts
  • Begleitung Sterbender
  • berufliche und dienstliche Tätigkeiten bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist
  • ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist
Ausgangsbeschränkung von 22 - 5 Uhr

Im gesamten Oberbergischen Kreis ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen privaten Grundstück untersagt 

Ausnahmen:

  • ​zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger,
  • zur Begleitung Sterbender,
  • zur Versorgung von Tieren,
  • Sport alleine ist bis 24 Uhr erlaubt
  • Einzeljagd auf Schwarzwild oder
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Ausnahmen in diesem Sinne sind vom Betroffenen – bspw. durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung – glaubhaft zu machen.

Die Ausgangsbeschränkung entfällt ab dem 28.05.2021.

Schutzmaßnahmen in Fahrzeugen bei gemeinsamer Nutzung

Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. 

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen.

Präsenz-Versammlungen zur Religionsausübung

Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmenden zur Verfügung stehen Fläche sowie auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt.  Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf bis dahin 90 Minuten nicht
überschreiten. 

Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten.

Maskenpflicht

Pflicht zum Tragen einer FFP Maske oder vergleichbaren Masken:

  • im ÖPNV 
  • in Taxen und Schülerbeförderung
  • in vollstationären Pflegeeinrichtungen jederzeit FFP2-Masken 
  • beim Friseur und der Fußpflege
  • bei der Bürgertestung

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  • in Geschäften des Einzel- und Großhandels
  • bei Friseuren und anderen zulässigen Dienstleistungen ohne Mindestabstand
  • in Arztpraxen und Krankenhäusern
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz
  • in geschlossenen Räumen beispielsweise von Museen, Galerien, Zoos und Tierparks
  • Lehrer/innen in Schulen
  • bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen 

Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske:

  • am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
  • bei einer Entfernung von weniger als 10 Metern vom Eingang von Einzelhandelsgeschäften und auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplätzen
  • in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum
  • in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen – ab Klassenstufe 5 auch im Unterrichtsraum
  • auf Spielplätzen - gilt für Kinder ab dem Grundschulalter und ihre Eltern sowie eventuelle weitere Begleitpersonen
Eingeschränkter Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung

Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb finden Sie unter: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

Schulen

Der Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II ist untersagt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphasen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 sowie an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GE) und körperliche und motorische Entwicklung (KME) kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).

Freizeit- und Armateursport

Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. 

 

Friseure, nichtmedizinische Fußpflege und Sonnenstudios

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken mit FFP2-Maske in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.

Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verstärkt kontrollieren. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder", macht Landrat Jochen Hagt deutlich. Das Infektionsgeschehen abzuflachen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, habe jetzt oberste Priorität: „Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises die Situation ernst zu nehmen. Mir ist bewusst, dass die festgelegten Einschränkungen ein großer Einschnitt sind. Sie sind jetzt aber zwingend erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren. Die Kontakte müssen dafür auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden.

Landrat Jochen Hagt
Bild

Landrat Jochen Hagt

Foto: OBK
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110