KPB Kleve
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geringer Abstand zwischen Pkw und Radfahrer
Radfahrende gehören zur Gruppe der sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmenden“. Umso wichtiger ist es, beim Überholvorgang den Mindestabstand, welcher auch in der StVO geregelt ist, einzuhalten. Innerorts beträgt dieser 1,5m, während es außerorts 2m sind. Bei unserem Bild, welches die beiden Verkehrsteilnehmenden auf einer innerörtlichen Landstraße zeigt, ist gut zu erkennen, dass der Autofahrer den Radfahrenden hier nicht überholen darf. Durch das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Seitenabstandes kann es zu schweren Verkehrsunfällen kommen.